Allgemeine Auftrags- und Einkaufsbedingungen der Meyer/Stemmle GmbH & Co. KG

1 Geltung

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Auftrags- und Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Bestellungen und Aufträge

2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (zB. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunter-lagen hat uns der Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
Der Auftragnehmer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Kalendertagen seit Zugang schriftlich widerspricht.

2.2 Lieferungen finden „Delivery Duty Paid“ (DDP) gemäß den Bestimmungen der neuesten Auflage der Incoterms statt. Der Lieferant trägt alle Kosten des Transports einschließlich sämtlicher Nebenkosten wie beispielsweise Maut, Verpackungen, Versicherungen, Steuern und Zölle.

2.3 Ergänzend zu DDP gilt die Erweiterung der Lieferantenpflichten für Fälle des 4.7.

2.4 Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

2.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet sonstiger Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.

2.6 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Lieferanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Lieferanten gefährdet wird (z. B. Zwangsvollstreckung gegen den Lieferanten, Insolvenz), sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns Gefährdungen unseres Lieferanspruchs unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus einer verspäteten oder unterlassenen Mitteilung resultieren.

3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

3.2 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

3.3 Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzu-nehmen.

3.4 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

3.5 In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, unsere Artikelbezeichnung, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die unter 3.4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

3.6 Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften.

4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Der Lieferant ist ohne vorherige Absprache mit uns zu Teillieferungen nicht berechtigt.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.3 Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür eine Mahnung unsererseits bedarf.

4.4 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rück-trittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

4.5 Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jeden angefangenen Werktag des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

4.6 Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

4.7 Bei Anlieferung von Rohstoffen und Betriebsmitteln in flüssiger oder vergleichbarer loser Form wie Granulat, die bei der Anlieferung durch Einrichtungen am Transportmittel (Lkw) wie beispielsweise Pumpen in unsere Tanks oder Silos oder vergleichbare Lagervorrichtungen zu befördern sind, gehört auch der ordnungsgemäße Einlagerungsvorgang (beispielsweise der Pumpvorgang in den Tank) abweichend von den Regeln der Incoterms DDP in 2.2 zu den vom Lieferanten geschuldeten Leistungen.

5 Durchführung von Arbeiten

Das Betreten unseres Werks-/Betriebsgeländes ist rechtzeitig vorher anzumelden. Personen, die zur Erfüllung von Aufträgen auf unserem Werks-/Betriebsgelände Arbeiten ausführen, haben die Bestimmungen unserer jeweils gültigen Werksvorschriften für Fremdfirmen einzuhalten. Die besonderen gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften und Anordnungen sind ebenso einzuhalten. Den Anweisungen unseres Fachpersonals ist zu folgen. Die Haftung für Unfälle, die den Mitarbeitern des Lieferanten auf unserem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

6 Eigentumssicherung, Urheberrechte

6.1 An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

6.2 Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

6.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

7 Gewährleistung, technische und lebensmittelrechtliche Bestimmungen, Mängelrügen, Toleranzen

7.1 Der Lieferant sichert zu, dass die Ware den jeweils anwendbaren nationalen und internationalen gesetzlichen Vorschriften, den einschlägigen Normen und technischen Spezifikationen/Regeln (z.B. DIN-, DIN EN-, VDE- Normen, TRGS, TRBS usw.), den VDI-Richtlinien, den Spezifikationen der Berufsgenossenschaften, dem jeweils aktuellen Stand der Technik und unseren Auftragsvorgaben entspricht. Beabsichtigte technische oder sonstige Änderungen sind vor Durchführung mit uns abzustimmen. Ebenso haftet der Lieferant vollumfänglich für die bei uns oder Dritten entstehenden Schäden, die sich aus fehlerhaften oder ungenauen vom Lieferanten eingereichten Unterlagen, Material- oder Beschaffenheitsbeschreibungen oder sonstigen ungenauen oder fehlerhaften Angaben ergeben.

7.2 Im Falle der Lieferung von Maschinen, unvollständigen Maschinen usw. hat der Lieferant insbesondere die Vorgaben der 9. Verordnung zum deutschen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - Maschinenverordnung – (9. GPSGV), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten und einzuhalten. Allen Maschinen muss eine Konformitätserklärung entsprechend Anhang II 1.A. der EU-Richtlinie 2006/42/EG (kurz: EU-Maschinenrichtlinie), beigefügt werden. Maschinen sind mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach Anhang III (CE-Zeichen) der EU-Richtlinie 2006/42/EG (kurz: Maschinenrichtlinie) zu versehen. Der Lieferant muss die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen. Die in Anhang VII A. der EU-Richtlinie 2006/42/EG (kurz: EU-Maschinenrichtlinie) genannten technischen Unterlagen müssen durch den Lieferanten verfügbar gehalten werden. Unvollständigen Maschinen ist eine Einbauerklärung gemäß Anhang II 1.B. der EU-Richtlinie 2006/42/EG (kurz: Maschinenrichtlinie) sowie eine Montageanleitung gemäß Anhang VI der EU-Richtlinie 2006/42/EG (kurz: Maschinenrichtlinie) beizufügen; der Lieferant hat die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII B. der EU-Richtlinie 2006/42/EG (kurz: Maschinenrichtlinie) zu erstellen.

7.3 Lieferanten von Elektroausrüstungen, Motoren, Schaltschränken und Instrumentierung haben insbesondere eine Konformitätserklärung gemäß Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG sowie gemäß elektromagnetischer Verträglichkeitsrichtlinie 2004/108/EG bzw. gemäß deutschen Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (kurz: EMVG) zu erbringen und die erforderliche CE-Kennzeichnung an den elektrischen Betriebsmitteln anzubringen.

7.4 Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.

7.5 Für Papier- und Papierprodukte gelten maximale Stärke- und Gewichtstoleranzen von 4 %, sonstige Toleranzen bestehen nicht. Für Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere vergleichbare Materialien gelten in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Auftrag zu Grunde liegt, gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produkts) Abweichungen von +/- 3 % als vereinbart.

7.6 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Produkte, die der Verpackung von Lebensmitteln dienen, sowie alle Papiere, Folien, Hilfsstoffe (wie Farben, Leime, Kleber etc), die bei der Herstellung und Veredelung von Verpackungsmitteln eingesetzt werden, der geltenden deutschen und europäischen Gesetzgebung und dem neuesten Erkenntnisstand entsprechen müssen. Auf Anforderung von uns stellt der Lieferant entsprechende Unbedenklichkeitserklärungen neutraler Institute auf seine Kosten zur Verfügung. Ebenso stellt der Lieferant die gleichen Unterlagen für zu benennende Drittländer zu Verfügung. Der Lieferant stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen frei, die bei Nichtbeachtung und Verletzung der geltenden Vorschriften und Bestimmungen erhoben werden (siehe 7.1).

7.7 Wir führen beim Wareneingang nur eine Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins auf Transportschäden durch. Daher sind Qualitäts- und Quantitätsabweichungen jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von einer Woche nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Werden Maschinen, maschinelle Anlagen oder Komponenten hierzu im Rahmen unserer Bauprojekte bestellt, so sind wir erst bei Vollendung der Baumaßnahme zur Funktionskontrolle verpflichtet.

7.8 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Ebenso gilt die Zahlung der einer Lieferung zu Grunde liegenden Rechnungsforderung nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit.

7.9 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

7.10 Sofern Druckvorlagen technische Codes (insbesondere EAN-Strichcodes oder QR-Codes oder andere ähnliche Codes) enthalten, gewährleistet der Lieferant die Funktionsfähigkeit und die inhaltliche Richtigkeit der im Code hinterlegten Informationen durch Funktionstests vor und während der Fertigung. Der Lieferant ist indes nicht verantwortlich für die ihm vorgegebenen Inhalte beispielsweise von Zieladressen im Internet. Im Falle von in diesem Zusammenhang auftretenden technischen Problemen (z.B. schlechte Lesbarkeit oder inhaltliche Änderung des Codes) hat der Lieferant den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren und die Produktion bis zur Klärung des Problems einzustellen.

7.11. Bei der Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten und Einrichtungen, die eine Auswirkung auf den wesentlichen Energieeinsatz haben oder haben können, informieren wir darüber, dass die Bewertung der Beschaffung teilweise auf der energiebezogenen Leistung basiert.

8 Produkthaftung

8.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, während der Dauer der Geschäftsbeziehung auf eigene Kosten eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5.000.000,00 für Sach- und / oder Personen und / oder Vermögensschäden pro Schadensfall abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Versicherung hat auch das Rückrufrisiko abzudecken, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice oder eine entsprechende Deckungsbestätigung zusenden.

9 Schutzrechte

9.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant uns auf Bedenken hinweist und wir dennoch auf der Ausführung unseres Auftrags in der bisherigen Form bestehen.

9.2 Bei allen an uns gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Lieferanten die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt sein.

9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in 9.1 und 9.2 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und von alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

10 Ersatzteile

10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

10.2 Liegt die übliche Lebensdauer eines an uns gelieferten Produktes bei über 3 Jahren, so verlängert sich der Zeitraum, für den der Lieferant Ersatzteile vorhalten muss, auf die übliche Lebensdauer.

10.3 Bei Maschinen oder maschinellen Anlagen mit einem Kaufpreis von € 100.000,00 oder mehr beträgt der Zeitraum, für den der Lieferant Ersatzteile vorhalten muss, mindestens 10 Jahre.

10.4 Der Lieferant muss nach Ablauf von 3 Jahren nach der Lieferung entgegen der Punkte 10.2 und 10.3 keine Ersatzteile vorhalten, soweit und solange ihm der Nachweis gelingt, dass die entsprechenden Ersatzteile frei am Markt erhältlich sind.

10.5 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte, Maschinen oder maschinelle Anlagen einzustellen, ohne dass diese frei am Markt erhältlich sind, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich der Absätze 10.1 bis 10.3 – mindestens 24 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

11 Geheimhaltung

11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) ohne zeitliche Befristung nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

11.2 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

11.3 Der Lieferer wird seine Unterlieferanten entsprechend dieses Punktes 11 verpflichten.

12 Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Mülheim-Kärlich.

13.2 Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) und unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen und Rückverweisungen.

14 Salvatorische Klausel

14.1 Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht gerührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt.

14.2 Das gleiche gilt für den Fall, dass diese Bedingungen eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem an nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

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